|
Steuerklassen-links Sitemap Steuersoftware Impressum Beitragsbemessungsgrenzen Nettolohn Rechner Beitragsbemessungsgrenze-2011 Nettorechner Krankenversicherungspflicht Beitragsbemessungsgrenze-Krankenversicherung Brutto-Netto Rechnungsprogramm Jahresarbeitsentgeltgrenze Lohnsteuerklassen Brutto-Netto-Rechner Warenwirtschaftsprogramm Günstige-Private-Krankenversicherung Steuererklärung-2010 Lohnsteuererklärung Warenwirtschaftsprogramm Steuer-Software Steuerklassen Kaufmännische-Software Faktura-Auftrag Gehaltsrechner Lohnrechner SteuerklassenWelche Steuerklassen gibt es für die Berechnung der Lohnsteuer? Wie unterscheiden sich die Steuerklassen 3, 4 und 5 für Verheiratete und welche Rolle spielt das Faktorverfahren? Infos zu diesen und weiteren Fragen finden Sie auf der Seite Steuerklassen.com.de. Außerdem finden Sie weiter unten einen Link für einen kostenlosen Lohn und Gehaltsrechner.
Zur Berechnung der Lohnsteuer dient neben der Höhe des Gehalts als wichtigster Faktor die Steuerklasse des Arbeitnehmers. In Deutschland werden Arbeitnehmer entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse in die Steuerklassen 1 – 6 eingeteilt. Die vom Arbeitgeber einzubehaltenden Lohnsteuer kann hierdurch aus einer Lohnsteuertabelle abgelesen werden. Je nach Steuerklasse werden bei der Berechnung der Lohnsteuer der Splittingtarif bzw. Grundtarif sowie weitere Freibeträge berücksichtigt. Nachfolgend sollen die Unterschiede der Lohnsteuerklassen 1 – 6 dargestellt werden. Steuerklasse 4 Ebenfalls für Verheiratete dient die Steuerklasse 4. Diese Steuerklasse ist hauptsächlich für verheiratete Arbeitnehmer gedacht, bei denen beide Ehepartner Arbeitslohn erhalten. Aus deisem Grund ist der Grundfreibetrag bei dieser Steuerklasse nur einmal für die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Für die Steuerklasse 4 kommt ebenfalls das Faktorverfahren in Betracht. Steuerklasse 5 Der Lohnsteuerabzug bei der Lohnsteuerklasse 5 ist deutlich höher als bei den vorangegangenen Lohnsteuerklassen, da der Grundfreibetrag wegen des doppelten Abzugs in der Steuerklasse 3 hier nicht berücksichtigt wird. Die Steuerklasse 5 wird einem verheirateten Arbeitnehmer zugeteilt, wenn dem anderen Ehepartner die Steuerklasse 3 zugeteilt worden ist. Steuerklasse 6 Bei Arbeitnehmern, mit mehreren Dienstverhältnissen wird der Lohnsteuerabzug ab dem 2. Dienstverhältnis entsprechend der Lohnsteuerklasse 6 vorgenommen. Die Steuerklasse 6 kommt auch zur Anwendung, wenn dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. Der Lohnsteuerabzug in der Lohnsteuerklasse 6 ist gegenüber den anderen Steuerklassen am höchsten. Hat die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug? Die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug, da die Zahl der Kinderfreibeträge bereits durch das Kindergeld Berücksichtigung findet. Die eingetragenen Kinderfreibeträge verändern allerdings die Bemessungsgrundlage von Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer. Wie können die Auswirkungen der Lohnsteuerklassen berechnet werden? Hierzu bietet es sich an, einen online Gehaltsrechner oder Lohnrechner zu verwenden. Neben der Lohnsteuer kann ein kostenloser Online Gehaltsrechner auch die abzuführenden Sozialabgaben berechnen. Welche außersteuerlichen Aspekte können bei der Wahl der Lohnsteuerklasse eine Rolle spielen? Ehegatten, die etwa die Wahl zwischen den Steuerklassen 3/5 oder 4/4 haben, sollten auch bedenken, dass zahlreichen Lohnersatzleistungen vom Nettolohn und damit von der Wahl der Lohnsteuerklasse abhängen. Zu nennen sind hier etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld, bzw. Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Verletztengeld oder Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Arbeitnehmer in der Steuerklasse 5 wären hier deutlich benachteiligt gegenüber Arbeitnehmern in der Steuerklasse 3 und 4. In einem Fall, bei dem es um einen Steuerklassenwechsel im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes ging, hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass hierbei kein Rechtsmissbrauch vorgelegen haben soll. Ob ein Wechsel der Steuerklassen wirklich den erwünschten Effekt hat, muss aber im Einzelfall auf Basis der aktuellen Gesetze geprüft werden, zumal entweder das Urteil oder die gesetzliche Regelung zum gerade genannten Fall nicht ganz logisch erscheint. Bedenken Sie auch dass z.B. beim Arbeitslosengeld gemäß §133 (3) SGB 3 ein Steuerklassenwechsel nicht den erwünschten Effekt haben kann. Um keine Überraschungen erleben zu müssen,sollten Sie sich daher zu einem möglichen Wechsel der Steuerklassen von einem Experten beraten lassen. Welche weiteren Steuerklassen gibt es? Steuerklassen gibt es zu den hier genannten auch im Erbschaftsteuerrecht. Die im Erbschaftsteuerrecht definierten Steuerklassen bestimmen sich nach den persönlichen Verhältnissen zum Erblasser oder Schenker. Zur Steuerklasse 1 gehören etwa Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. Zur Steuerklasse 2 gehören unter anderem die Eltern oder Voreltern soweit nicht zur Steuerklasse 1 gehörend oder etwa die Geschwister. Zur Steuerklasse 3 zählen die übrigen Erwerber sowie die Zweckzuwendungen. Die gesetzliche Regelung findet sich in §15 ErbStG. Die Steuerklassen im Erbschaftsteuerrecht bestimmen unter anderem die Steuersätze für die Bemessung der Erbschaftsteuer. Was haben Steuerklassen mit Steuerprogrammen zu tun? Insbesondere die Einteilung in Steuerklassen soll zwar zu einem gerechten Lohnsteuerabzug führen, es gibt aber zahlreiche Fälle, bei denen trotzdem zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Es bietet sich daher an, zu überprüfen, ob sich die Abgabe eienr Steuererklärung lohnen würde. Hierzu können Steuerprogramme wertvolle Dienste leisten.
|